mehrwertsteuerpflichtig19 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.20 Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin daher die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'296.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid