Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und sie haben daher die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 3'559.70 (Honorar: Fr. 3'200.--, Auslagen: Fr. 96.--, Mehrwertsteuer: Fr. 263.70). Die Beschwerdegegnerin ist 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)