16 BGer 1C_122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 6 RA Nr. 110/2016/54 11 Durchsetzung allfälliger privatrechtlicher Forderungen sind die Beschwerdeführenden auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Auf diese Rüge kann daher nicht eingetreten werden. b) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 17. März 2016 wird bestätigt.