a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Errichtung der Mobilfunkanlage führe zu einer Wertverminderung ihrer Liegenschaften. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Frage, die nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bilden kann. Im Baubewilligungsverfahren wird ein Bauvorhaben nur auf seine Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften geprüft (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Für die 14 BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; BVR 2007 S. 126 E. 5.5.6 mit weiteren Hinweisen 15 BGer 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.5 f.