Relevant wird eine Messunsicherheit überhaupt erst dann, wenn Messungen stattfinden. Dies ist namentlich bei der Abnahmemessung von Mobilfunkanlagen der Fall. Dabei wird die rechnerische Prognose aus dem Standortdatenblatt nach Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage mit Messungen überprüft. Das Bundesgericht hat gestützt auf einen Amtsbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 11. Juni 2014 bestätigt, dass eine erweiterte Messunsicherheit von +/- 45 % nach wie vor dem Stand der Technik entspricht.16 Die Rüge betreffend Immissionen erweist sich demnach als unbegründet. 5. Wertverminderung von Liegenschaften