c) Dass das Standortdatenblatt nicht von der maximal möglichen Sendeleistung der eingesetzten Antenne ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Entscheidend ist vielmehr die maximale Sendeleistung, mit der die Gesuchstellerin die Anlage betreiben will. Die rechnerische Prognose im Standortdatenblatt soll die Nachbarschaft vor tatsächlichen und nicht vor theoretischen Strahlenbelastungen schützen. Allerdings darf die Gesuchstellerin die Anlage dann auch nur mit der bewilligten Sendeleistung betreiben. Will sie über diese hinausgehen, so bedarf es dafür eines neuen Baugesuchs. 12 BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.3