Anwendbar sind damit einzig die Immissions- und Anlagegrenzwerte aus der NISV. Diese Regelung in der NISV ist abschliessend und es besteht kein Spielraum für zusätzliche Beschränkungen.13 Aus dem Standortdatenblatt vom 16. November 2015 geht hervor, dass diese Grenzwerte vorliegend eingehalten sind. Dies wurde vom beco als zuständiger kantonaler Fachbehörde in seinem Amtsbericht vom 23. November 2015 bestätigt. Auch die Beschwerdeführenden machen keine Überschreitung der NISV-Grenzwerte geltend. Somit ist das Bauvorhaben hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung bewilligungsfähig.