Zwar belegen gemäss den Beschwerdeführenden neuere Studien, dass Mobilfunkstrahlung biologische Vorgänge in lebendigen Organismen beeinflussen kann. Damit ist aber nicht dargetan, dass die aktuellen Grenzwerte nicht ausreichend Schutz bieten. Gerade weil bezüglich Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung nach wie vor Unsicherheit besteht, wurden neben den Immissionsgrenzwerten zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV). Demnach muss an Orten mit empfindlicher Nutzung nicht bloss der Immissionsgrenzwert, sondern der rund zehnmal strengere Anlagegrenzwert eingehalten werden (Anhang 1 Ziff.