a) Die Beschwerdeführenden machen gesundheitsschädliche Immissionen geltend. Neuere Studien würden belegen, dass Mobilfunkstrahlung biologische Vorgänge in lebendigen Organismen beeinflussen könnten. Die Grenzwertempfehlungen, auf die sich auch die schweizerischen Grenzwerte richteten, seien daher aus heutiger Sicht untragbar. Deshalb müsse die Baubewilligung gestützt auf Art. 1 Abs. 2 USG11 verweigert werden.