Auch aus der bundesrechtlichen Konzession der Beschwerdegegnerin kann keine solche generelle Koordinationspflicht abgeleitet werden. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 und 3 FMG können die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zwar aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Umwelt, Natur- und Tierschutzes oder technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, dazu verpflichtet werden, Dritten die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und Sendestandorte zu gestatten oder Fernmeldeanlagen und Sendestandorte gemeinsam zu installieren und zu nutzen. Solche öffentlichen Interessen sind hier jedoch nicht betroffen.