Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist grundsätzlich Sache der Mobilfunkbetreiberinnen. Sofern die Mobilfunkanlage den bau- und planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (vgl. Art. 2 BauG), besteht innerhalb der Bauzone ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Dabei kann von den Mobilfunkbetreiberinnen prinzipiell keine Koordination mit den anderen Anbieterinnen verlangt werden.