b) Die geplante Mobilfunkanlage soll in der Bauzone erstellt werden. Die Zonenkonformität der Anlage ist unbestritten. Für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone sieht das Bundesrecht weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.10 Auch aus dem kantonalen und kommunalen Recht ergeben sich hier keine solchen Anforderungen. Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist grundsätzlich Sache der Mobilfunkbetreiberinnen.