8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 20 RA Nr. 110/2016/54 7 einer pflichtgemässen Verfahrensführung. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rügen betreffend Verfahrensfehlern unbegründet sind. 3. Bedürfnisnachweis a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante Mobilfunkanlage brauche es nicht. Sie diene lediglich der Gewinnsteigerung und nicht der vom FMG9 gesetzlich geforderten Grundversorgung. Zudem sei eine Koordination mit anderen Anbietern zwecks gemeinsamer Nutzung bestehender Anlagen möglich.