Weiter war die Vorinstanz nicht verpflichtet, bei den Beschwerdeführenden Rückfrage betreffend ihren Einsprachen zu nehmen. Von den Beschwerdeführenden wird auch nicht dargelegt, welchen Anlass die Vorinstanz zu einer solchen Rücksprache gehabt hätte. Zudem hatten die Beschwerdeführenden auch keinen Anspruch auf Durchführung einer Einspracheverhandlung. Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD ist die Baubewilligungsbehörde nicht zur Durchführung einer solchen Verhandlung verpflichtet ("kann"). Schliesslich ist es nicht unstatthaft, dass die Vorinstanz von den Beschwerdeführenden gerügte formelle Mängel durch die Beschwerdegegnerin hat beseitigen lassen. Dies entspricht vielmehr