Das Bauvorhaben wurde somit korrekt profiliert. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, welchen Nachteil die Beschwerdeführenden durch die angeblich mangelhafte Profilierung erlitten hätten. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob auf die Rüge der mangelhaften Profilierung aufgrund der Rügenbeschränkung in Art. 40 Abs. 2 BauG überhaupt eingetreten werden kann. Im Übrigen erwähnen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auch Art. 43 Abs. 2 Bst. b BauG. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig.