d) Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen (Art. 16 Abs. 1 BewD). Aus Art. 16 Abs. 3 BewD ergibt sich, dass die Profile die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit gewährleisten sollen. Auf dem Foto in der Beilage 2 der Beschwerde ist das von der Beschwerdegegnerin erstellte Profil ersichtlich. Das Profil gibt Auskunft über Standort und Höhe der geplanten Mobilfunkantenne. Mehr wird nicht verlangt. Wer sich ein Bild von den Einzelheiten machen will, muss Einsicht in die Akten nehmen.8 Das Bauvorhaben wurde somit korrekt profiliert.