c) Das Standortdatenblatt muss einen Situationsplan enthalten, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt (Art. 11 Abs. 2 Bst. d NISV). Das Standortdatenblatt vom 16. November 2015 enthält gemäss dem Beilagenverzeichnis auf Seite 6 einen solchen Situationsplan in der Beilage. Tatsächlich finden sich in der Beilage zwei Situationspläne vom 14. Oktober 2015, beide wurden vom beco zusammen mit dem Standortdatenblatt am 23. November 2015 abgestempelt. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das Standortdatenblatt enthalte keinen Situationsplan, ist somit unbegründet.