29 Abs. 1 und 2 BV6 geltend. Dies weil die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht neutral abgefasst sei und unzureichend auf ihre Argumente eingehe. b) Sofern das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt, sind Projektänderungen während dem Baubewilligungsverfahren jederzeit möglich (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15