a) Die Beschwerdeführenden rügen verschiedene Verfahrensfehler. Das Standortdatenblatt sei während der Auflagefrist ausgewechselt worden und daher nicht die vollen 30 Tage aufgelegen. In das ursprüngliche Standortdatenblatt hätten die Beschwerdeführenden keine Einsicht erhalten. Zudem enthalte das Standortdatenblatt keinen Situationsplan, wie dies die NISV5 vorschreibe. Weiter sei die Profilierung der geplanten Mobilfunkantenne mangelhaft gewesen. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV6 geltend.