b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprachen der Beschwerdeführenden wurden abgewiesen, womit sie formell beschwert sind. Der maximale Abstand, bis zu dem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist, beträgt gemäss Standortdatenblatt vom 16. November 2015 933 m. Dass sich die Liegenschaften der Beschwerdeführenden innerhalb dieses Perimeters befinden, ist unbestritten. Damit sind die Beschwerdeführenden auch materiell beschwert. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.