Die Gemeinde Schüpfen, die Beschwerdegegnerin und das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragen in ihren Eingaben vom 4., 9. und 23. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten