bestehender Anlagen zu kollaborieren. Im Falle der Erteilung einer Baubewilligung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vorsorglich eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung vorzuweisen, sofern sich die Befürchtungen bezüglich gesundheitlicher Auswirkungen in Zukunft bewahrheiten sollten.