2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 14. April 2016 in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. März 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuhalten, mit anderen Mobilfunkbetreiberinnen zwecks gemeinsamer Nutzung RA Nr. 110/2016/54 3