ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2016/254 vom 14.2.2017). RA Nr. 110/2016/54 Bern, 3. August 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 Frau C.________ Beschwerdeführerin 3 Herrn D.________ Beschwerdeführer 4 Frau E.________ Beschwerdeführerin 5 Frau F.________ Beschwerdeführerin 6 Herrn G.________ Beschwerdeführer 7 Herrn H.________ Beschwerdeführer 8 Herrn I.________ Beschwerdeführer 9 Herrn J.________ Beschwerdeführer 10 Frau K.________ Beschwerdeführerin 11 alle per Adresse Herrn A.________ RA Nr. 110/2016/54 2 und L.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M.________ sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schüpfen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 17, 3054 Schüpfen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 17. März 2016 (bbew 138/2015; Neubau Mobilfunkantennen-Anlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Oktober 2015 bei der Gemeinde Schüpfen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft N.________strasse 24 mit einem 7 m hohen Mast auf dem bestehenden Silo und entsprechender technischer Einrichtung auf dem Dach. Die Bauparzelle Schüpfen Grundbuchblatt Nr. O.________ liegt im Perimeter der Überbauungsordnung Nr. 9 "Gewerbezone P.________". Die Liegenschaft gehört zur Baugruppe B und ist im Bauinventar als erhaltenswertes K-Objekt eingetragen. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 17. März 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 14. April 2016 in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. März 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuhalten, mit anderen Mobilfunkbetreiberinnen zwecks gemeinsamer Nutzung RA Nr. 110/2016/54 3 bestehender Anlagen zu kollaborieren. Im Falle der Erteilung einer Baubewilligung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vorsorglich eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung vorzuweisen, sofern sich die Befürchtungen bezüglich gesundheitlicher Auswirkungen in Zukunft bewahrheiten sollten. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig räumte es den Beschwerdeführenden eine kurze Nachfrist ein, ihre nicht von allen unterschriebene Beschwerde zu verbessern. Mit Schreiben vom 23. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine von allen unterschrieben Beschwerde nach. Die Gemeinde Schüpfen, die Beschwerdegegnerin und das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragen in ihren Eingaben vom 4., 9. und 23. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/54 4 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprachen der Beschwerdeführenden wurden abgewiesen, womit sie formell beschwert sind. Der maximale Abstand, bis zu dem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist, beträgt gemäss Standortdatenblatt vom 16. November 2015 933 m. Dass sich die Liegenschaften der Beschwerdeführenden innerhalb dieses Perimeters befinden, ist unbestritten. Damit sind die Beschwerdeführenden auch materiell beschwert. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. c) Soweit die Beschwerdeführenden allerdings pauschal auf ihre Einsprachen verweisen, stellt dies keine rechtsgenügliche Begründung dar. Auf Rügen aus den Einsprachen, die in der Beschwerde nicht weiter begründet werden, kann daher nicht eingetreten werden.4 Ob auch auf weitere Rügen nicht eingetreten werden kann, wird – sofern notwendig – im Rahmen der materiellen Erwägungen geprüft. 2. Verfahrensfehler a) Die Beschwerdeführenden rügen verschiedene Verfahrensfehler. Das Standortdatenblatt sei während der Auflagefrist ausgewechselt worden und daher nicht die vollen 30 Tage aufgelegen. In das ursprüngliche Standortdatenblatt hätten die Beschwerdeführenden keine Einsicht erhalten. Zudem enthalte das Standortdatenblatt keinen Situationsplan, wie dies die NISV5 vorschreibe. Weiter sei die Profilierung der geplanten Mobilfunkantenne mangelhaft gewesen. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV6 geltend. Dies weil die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht neutral abgefasst sei und unzureichend auf ihre Argumente eingehe. b) Sofern das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt, sind Projektänderungen während dem Baubewilligungsverfahren jederzeit möglich (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15 5 Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) RA Nr. 110/2016/54 5 BewD7). Dies gilt auch für das Auswechseln des Standortdatenblatts. Dass dadurch der Rahmen einer Projektänderung gesprengt worden wäre, wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Dies ist auch nicht der Fall, im Gegenteil: Da lediglich ein fehlerhafter Ausdruck korrigiert wurde, liegt nicht einmal eine Projektänderung vor, das Projekt wurde mit dem neuen Standortdatenblatt nicht geändert. Dass die Auswechslung des Standortdatenblatts während der Auflagefrist erfolgt ist und das neue Standortdatenblatt daher nicht 30 Tage aufgelegen ist, spielt dabei keine Rolle, die Beschwerdeführenden haben dadurch keinen Nachteil erlitten. Entscheidend ist lediglich, dass die Beschwerdeführenden vom neuen Standortdatenblatt Kenntnis erhalten haben und sich dazu äussern konnten. Davon ist auszugehen. Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass sie keine Einsicht in das ursprüngliche Standortdatenblatt erhalten haben. Dass sie keine Einsicht in das neue Standortdatenblatt vom 16. November 2015 erhalten haben, machen sie nicht gelten. Der Beschwerdeführer 2 hat in seiner Einsprache vom 29. November 2015 denn auch eine Kopie aus diesem neuen Standortdatenblatt beigelegt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist nur die Kenntnis der letztlich bewilligten Unterlagen relevant, dass die Einsprecher auch Kenntnis von allen alten, nicht mehr gültigen Unterlagen haben müssen, wird nicht verlangt. Im Übrigen wurde den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eine Kopie des alten Standortdatenblatts vom 14. Oktober 2015 zugestellt. Dazu geäussert haben sich die Beschwerdeführenden nicht. c) Das Standortdatenblatt muss einen Situationsplan enthalten, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt (Art. 11 Abs. 2 Bst. d NISV). Das Standortdatenblatt vom 16. November 2015 enthält gemäss dem Beilagenverzeichnis auf Seite 6 einen solchen Situationsplan in der Beilage. Tatsächlich finden sich in der Beilage zwei Situationspläne vom 14. Oktober 2015, beide wurden vom beco zusammen mit dem Standortdatenblatt am 23. November 2015 abgestempelt. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das Standortdatenblatt enthalte keinen Situationsplan, ist somit unbegründet. Im Übrigen wurde ihnen im Beschwerdeverfahren je eine Kopie der beiden Situationspläne zugestellt. Dazu geäussert haben sich die Beschwerdeführenden nicht. 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2016/54 6 d) Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen (Art. 16 Abs. 1 BewD). Aus Art. 16 Abs. 3 BewD ergibt sich, dass die Profile die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit gewährleisten sollen. Auf dem Foto in der Beilage 2 der Beschwerde ist das von der Beschwerdegegnerin erstellte Profil ersichtlich. Das Profil gibt Auskunft über Standort und Höhe der geplanten Mobilfunkantenne. Mehr wird nicht verlangt. Wer sich ein Bild von den Einzelheiten machen will, muss Einsicht in die Akten nehmen.8 Das Bauvorhaben wurde somit korrekt profiliert. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, welchen Nachteil die Beschwerdeführenden durch die angeblich mangelhafte Profilierung erlitten hätten. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob auf die Rüge der mangelhaften Profilierung aufgrund der Rügenbeschränkung in Art. 40 Abs. 2 BauG überhaupt eingetreten werden kann. Im Übrigen erwähnen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auch Art. 43 Abs. 2 Bst. b BauG. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. e) Inwiefern im vorinstanzlichen Verfahren Verfahrensgarantien verletzt worden wären, ist nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid setzt sich insbesondere mit allen wesentlichen Einspracherügen auseinander und ist somit genügend begründet. Auch sonst weist die Begründung der Vorinstanz keine Mängel auf, die Begründung erweckt insbesondere nicht den Anschein einer Befangenheit der Vorinstanz. Daran vermag auch ein Schreibfehler beim Namen eines Einsprechers nichts zu ändern, zumal in Erwägung 7 zunächst korrekt "B.________" und erst weiter unten fälschlicherweise "Q.________" steht. Weiter war die Vorinstanz nicht verpflichtet, bei den Beschwerdeführenden Rückfrage betreffend ihren Einsprachen zu nehmen. Von den Beschwerdeführenden wird auch nicht dargelegt, welchen Anlass die Vorinstanz zu einer solchen Rücksprache gehabt hätte. Zudem hatten die Beschwerdeführenden auch keinen Anspruch auf Durchführung einer Einspracheverhandlung. Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD ist die Baubewilligungsbehörde nicht zur Durchführung einer solchen Verhandlung verpflichtet ("kann"). Schliesslich ist es nicht unstatthaft, dass die Vorinstanz von den Beschwerdeführenden gerügte formelle Mängel durch die Beschwerdegegnerin hat beseitigen lassen. Dies entspricht vielmehr 8 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 20 RA Nr. 110/2016/54 7 einer pflichtgemässen Verfahrensführung. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rügen betreffend Verfahrensfehlern unbegründet sind. 3. Bedürfnisnachweis a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante Mobilfunkanlage brauche es nicht. Sie diene lediglich der Gewinnsteigerung und nicht der vom FMG9 gesetzlich geforderten Grundversorgung. Zudem sei eine Koordination mit anderen Anbietern zwecks gemeinsamer Nutzung bestehender Anlagen möglich. b) Die geplante Mobilfunkanlage soll in der Bauzone erstellt werden. Die Zonenkonformität der Anlage ist unbestritten. Für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone sieht das Bundesrecht weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.10 Auch aus dem kantonalen und kommunalen Recht ergeben sich hier keine solchen Anforderungen. Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist grundsätzlich Sache der Mobilfunkbetreiberinnen. Sofern die Mobilfunkanlage den bau- und planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (vgl. Art. 2 BauG), besteht innerhalb der Bauzone ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Dabei kann von den Mobilfunkbetreiberinnen prinzipiell keine Koordination mit den anderen Anbieterinnen verlangt werden. Auch aus der bundesrechtlichen Konzession der Beschwerdegegnerin kann keine solche generelle Koordinationspflicht abgeleitet werden. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 und 3 FMG können die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zwar aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Umwelt, Natur- und Tierschutzes oder technischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, dazu verpflichtet werden, Dritten die Mitbenutzung ihrer Fernmeldeanlagen und Sendestandorte zu gestatten oder Fernmeldeanlagen und Sendestandorte gemeinsam zu installieren und zu nutzen. Solche öffentlichen Interessen sind hier jedoch nicht betroffen. Insbesondere wird der Immissionsschutz betreffend nichtionisierender Strahlung durch die NISV-Grenzwerte abschliessend geregelt (vgl. unter Erwägung 4.b). 9 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) 10 BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1 RA Nr. 110/2016/54 8 c) Eine weitergehende Pflicht zur generellen Koordination der Standorte besteht somit nicht. Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, mit anderen Anbietern zwecks gemeinsamer Nutzung bestehender Anlagen zu kollaborieren, wird daher abgewiesen. 4. Immissionen a) Die Beschwerdeführenden machen gesundheitsschädliche Immissionen geltend. Neuere Studien würden belegen, dass Mobilfunkstrahlung biologische Vorgänge in lebendigen Organismen beeinflussen könnten. Die Grenzwertempfehlungen, auf die sich auch die schweizerischen Grenzwerte richteten, seien daher aus heutiger Sicht untragbar. Deshalb müsse die Baubewilligung gestützt auf Art. 1 Abs. 2 USG11 verweigert werden. Massgeblich für die Berechnung im Standortdatenblatt sei im Übrigen nicht eine vom Mobilfunkbetreiber frei wählbarer Wert, sondern die maximal mögliche Sendeleistung der eingesetzten Antenne. Zudem müsse auch die Messunsicherheit beachtet werden, diese betrage +/- 45 %. Unter Berücksichtigung dieser Umstände würden die NISV-Grenzwerte überschritten. Schliesslich lasse sich die Einhaltung der Grenzwerte ohnehin nicht kontrollieren, das Qualitätssicherungssystem sei untauglich. b) Die in der NISV für Mobilfunkanlagen festgelegten Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform. Unter Bezugnahme auf verschiedene Studien und Berichte hat das Bundesgericht festgestellt, auch neuere Forschungen hätten keine wissenschaftlich genügenden Studien hervorgebracht, welche einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Exposition durch Mobilfunkbasisstationen und schädlichen oder lästigen Einwirkungen herstellen würden. Es sei in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) sei dieser Aufgabe bisher nachgekommen. Dass das BAFU die jüngste Forschung in diesem Bereich aufmerksam verfolgt und bewertet, zeige auch der von ihm herausgegebene und auf seiner Internetseite 11 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) RA Nr. 110/2016/54 9 abrufbare aktualisierte Bericht "Strahlung von Sendeanlagen und Gesundheit" vom 16. Oktober 2013.12 Zwar belegen gemäss den Beschwerdeführenden neuere Studien, dass Mobilfunkstrahlung biologische Vorgänge in lebendigen Organismen beeinflussen kann. Damit ist aber nicht dargetan, dass die aktuellen Grenzwerte nicht ausreichend Schutz bieten. Gerade weil bezüglich Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung nach wie vor Unsicherheit besteht, wurden neben den Immissionsgrenzwerten zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV). Demnach muss an Orten mit empfindlicher Nutzung nicht bloss der Immissionsgrenzwert, sondern der rund zehnmal strengere Anlagegrenzwert eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 61 ff. NISV). Dieser soll das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten. Die Einwände der Beschwerdeführenden sind daher kein Anlass, von der Einschätzung des Bundesgerichts abzuweichen, wonach die in der NISV für Mobilfunkanlagen festgelegten Grenzwerte nach heutigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind. Anwendbar sind damit einzig die Immissions- und Anlagegrenzwerte aus der NISV. Diese Regelung in der NISV ist abschliessend und es besteht kein Spielraum für zusätzliche Beschränkungen.13 Aus dem Standortdatenblatt vom 16. November 2015 geht hervor, dass diese Grenzwerte vorliegend eingehalten sind. Dies wurde vom beco als zuständiger kantonaler Fachbehörde in seinem Amtsbericht vom 23. November 2015 bestätigt. Auch die Beschwerdeführenden machen keine Überschreitung der NISV-Grenzwerte geltend. Somit ist das Bauvorhaben hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung bewilligungsfähig. c) Dass das Standortdatenblatt nicht von der maximal möglichen Sendeleistung der eingesetzten Antenne ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Entscheidend ist vielmehr die maximale Sendeleistung, mit der die Gesuchstellerin die Anlage betreiben will. Die rechnerische Prognose im Standortdatenblatt soll die Nachbarschaft vor tatsächlichen und nicht vor theoretischen Strahlenbelastungen schützen. Allerdings darf die Gesuchstellerin die Anlage dann auch nur mit der bewilligten Sendeleistung betreiben. Will sie über diese hinausgehen, so bedarf es dafür eines neuen Baugesuchs. 12 BGer 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 3.3 13 BGE 138 II 173 E. 5.1; BGE 126 II 399 E. 3 RA Nr. 110/2016/54 10 d) Sichergestellt wird die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung mit dem sogenannten Qualitätssicherungssystem (QS-System). Die Netzbetreiber sind verpflichtet, dieses System zur Gewährleistung der Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu betreiben. Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben mehrfach bestätigt, dass dieses QS- System den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der bewilligten Sendeleistung und an die Einhaltung der immissionsrechtlichen Grenzwerte genügt.14 Die Kritik der Beschwerdeführenden an diesem System ist daher unbegründet. e) Schliesslich führt auch die Messunsicherheit bei Abnahmemessungen von +/- 45 % nicht zu einer Überschreitung der NISV-Grenzwerte. Diese Messunsicherheit muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der rechnerischen Prognose hinsichtlich der Einhaltung des Anlagegrenzwerts im Standortdatenblatt nicht berücksichtigt werden. Dies würde auf eine Verschärfung des Anlagegrenzwertes hinauslaufen.15 Relevant wird eine Messunsicherheit überhaupt erst dann, wenn Messungen stattfinden. Dies ist namentlich bei der Abnahmemessung von Mobilfunkanlagen der Fall. Dabei wird die rechnerische Prognose aus dem Standortdatenblatt nach Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage mit Messungen überprüft. Das Bundesgericht hat gestützt auf einen Amtsbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 11. Juni 2014 bestätigt, dass eine erweiterte Messunsicherheit von +/- 45 % nach wie vor dem Stand der Technik entspricht.16 Die Rüge betreffend Immissionen erweist sich demnach als unbegründet. 5. Wertverminderung von Liegenschaften a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Errichtung der Mobilfunkanlage führe zu einer Wertverminderung ihrer Liegenschaften. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Frage, die nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bilden kann. Im Baubewilligungsverfahren wird ein Bauvorhaben nur auf seine Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften geprüft (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Für die 14 BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; BVR 2007 S. 126 E. 5.5.6 mit weiteren Hinweisen 15 BGer 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.5 f. 16 BGer 1C_122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 6 RA Nr. 110/2016/54 11 Durchsetzung allfälliger privatrechtlicher Forderungen sind die Beschwerdeführenden auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Auf diese Rüge kann daher nicht eingetreten werden. b) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 17. März 2016 wird bestätigt. c) Für den Fall einer Bewilligungserteilung beantragen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung allfälliger zukünftiger gesundheitlicher Schäden vorzuweisen. Für eine solche Verpflichtung besteht jedoch keine rechtliche Grundlage, auch die Beschwerdeführenden nennen keine solche. Daher wird dieser Antrag ebenfalls abgewiesen. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG17). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV18). Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen (Art. 20 Abs. 2 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 2'800.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und sie haben daher die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 3'559.70 (Honorar: Fr. 3'200.--, Auslagen: Fr. 96.--, Mehrwertsteuer: Fr. 263.70). Die Beschwerdegegnerin ist 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/54 12 mehrwertsteuerpflichtig19 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.20 Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin daher die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'296.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 17. März 2016 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'800.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'296.-- (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt M.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Schüpfen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben 19 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 20 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2016/54 13 - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen und Immissionsschutz, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin