2. Ziffer V./1, V./2 und V./5 des Bauentscheides / der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Safnern vom 7. April 2016 werden bestätigt. Ziffer V./3 und V./4 des Entscheides werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.