Die von der Gemeinde verfügte Wiederherstellungsmassnahme ist allerdings nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen; die Stützmauer und die Absturzsicherung sind auf Grund des funktionellen Zusammenhangs unabhängig von deren Ausgestaltung als Einheit zu betrachten. Daher ist die Höhe von beiden Anlageteilen zusammenzurechnen.19 Der rechtmässige Zustand kann mit der Entfernung der obersten Steinschicht, kombiniert mit einer Absturzsicherung, nicht wiederhergestellt werden. Das Verfahren wird deshalb zur Prüfung und Festlegung einer geeigneten Wiederherstellungsmassnahme an die Gemeinde Safnern zurückgewiesen. 8. Beweisabnahme