Die Beschwerdeführenden haben sich allerdings vor der Ausführung der Gartengestaltung über die Bewilligungsfähigkeit der Arbeiten nicht informiert. Sie geltend daher als bösgläubig im baurechtlichen Sinn. Dementsprechend kann ihren privaten Interessen an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nur wenig Gewicht beigemessen werden. Die öffentlichen Interessen überwiegen somit die privaten Interessen. Die Gemeinde hat deshalb den rechtmässigen Zustand grundsätzlich zu Recht angeordnet.