c) Es besteht ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung. Überdies verstösst das vorliegende Bauvorhaben nicht nur gegen die maximal zulässige Höhe von Stützmauern, sondern es hält auch die allgemeine Sicherheit nicht ein. Die letzte Steinreihe, welche gemäss den Beschwerdeführenden als Abgrenzung und zur Sicherheit der spielenden Kinder gedacht ist, bewirkt genau das Gegenteil. Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind daher insbesondere finanzieller Natur. 18 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 RA Nr. 110/2016/52 11