Gegensatz zur Mauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden nicht dazu, eine Böschung zu stützen. Bei deren Beurteilung ist daher Art. 16 Abs. 2 GBR nicht zu berücksichtigen. Die leicht entfernbaren Sichtschutzwände sind mit der Stützmauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden nicht vergleichbar. Aus dem Umstand, dass diese Wände eine Höhe von 2 m aufweisen, können die Beschwerdeführenden daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Die Mauer auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden ist nicht bewilligungsfähig. 7. Wiederherstellung