Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an einer gesetzmässigen Rechtsanwendung der Gleichbehandlung im Unrecht entgegenstehen.16 Bei einer erstmaligen gerichtlichen Überprüfung ist zudem davon auszugehen, dass die Behörde eine rechtswidrige Praxis anpasst.17 c) Art. 16 Abs. 2 GBR regelt nur die zulässige Höhe von Stützmauern und Böschungen. Die Lärm- und Sichtschutzwände auf dem gegenüberliegenden Grundstück dienen im 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 15 Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 414