gewährleisten, sondern erhöht das Gefährdungspotenzial der Terrainunterschiede. Es liegt somit keine Ausnahmesituation vor, welche es rechtfertigte, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Gleichbehandlung im Unrecht a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die Lärmschutzwände auf dem gegenüberliegenden Grundstück 2 m hoch seien und diese offensichtlich kein Problem darstellten. Damit machen sie sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend.