da die Mauer eine Breite von ca. 40 cm aufweist, aber auf der Seite des aufgeschütteten Terrains weniger als 65 cm hoch ist, gilt sie als begehbar.13 Die Absturzhöhe beträgt auf Grund der Einfriedung nicht nur 1.2 m, sondern 1.6 m. Die Einfriedung ist daher nicht geeignet, die Sicherheit der spielenden Kindern zu 11 VGE 2015/98 vom 20.01.2016, E. 4.1; VGE 2014/103 vom 6.11.2015, E. 4.1 12 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 Bst. c 13 Vgl. Fachbroschüre Geländer und Brüstungen, Beratungsstelle für Unfallverhütung, 2012, einsehbar unter: www.bfu.ch RA Nr. 110/2016/52 9