Gemäss Art. 37 Abs. 1 GBR dürfen Bauten und Anlagen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Die Einhaltung dieser Ästhetikvorschrift durch die im Quartier vorherrschende Materialisierung der Stützmauer ist eine zusätzliche Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit einer Baute. Hingegen stellt sie keinen Ausnahmegrund dar, um von einer anderen Vorschrift abweichen zu dürfen. Schliesslich ist zu beachten, dass die oberste Steinreihe, die als Abgrenzung dienen soll, die Sicherheit der spielenden Kinder nicht fördert; da die Mauer eine Breite von ca. 40 cm aufweist, aber auf der Seite des aufgeschütteten Terrains weniger als 65 cm hoch ist, gilt sie als begehbar.13