Damit erübrigte sich eine so hohe Stützmauer. Durch die Aufschüttung des Terrains bis nahe an die Parzellengrenze haben die Beschwerdeführenden die Notwendigkeit einer Stützmauer selber verursacht. Die benachbarten Parzellen zeigen, dass eine Gartengestaltung ohne so grosse Terrainaufschüttung und somit ohne so hohe Stützmauern gut realisierbar ist. Die Abweichung vom Zulässigen ist überdies beträchtlich. Die Beschaffenheit des Baugrundstückes verlangt keine Stützmauer über 1.2 m. Sie stellt damit keinen Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung dar.