c) Die Parzelle der Beschwerdeführenden liegt unbestrittenermassen in einem Gebiet mit hohem Grundwasserspiegel. Auf den eingereichten Fotos ist denn auch ersichtlich, dass sowohl das Haus der Beschwerdeführenden als auch die umliegenden Gebäude auf aufgeschüttetem Terrain erbaut sind. Hingegen ist nicht erkennbar, weshalb der gesamte Gartenbereich wegen des Grundwasserspiegels um 1.2 m angehoben und eine so hohe Stützmauer erstellt werden müsste. Die Beschwerdeführenden könnten den Gartenbereich auch bei weniger grossen Terrainveränderungen nutzen. Damit erübrigte sich eine so hohe Stützmauer.