Damit überschreitet die Mauer die maximal zulässige Höhe. Sie verletzt somit Art. 16 Abs. 2 GBR. 5. Ausnahmebewilligung a) Die Beschwerdeführenden machen als Ausnahmegründe geltend, sie hätten das Terrain wegen des Grundwassers erhöhen müssen. Die Mauer sei sowohl schön als auch natürlich und diene der Sicherheit der Kinder.