c) Die Mauer an der Grundstückgrenze der Beschwerdeführenden weist eine Höhe von insgesamt ca. 1.6 m auf. Über eine Höhe von ca. 1.2 m dient sie als Stützmauer für das von den Beschwerdeführenden aufgeschüttete Terrain. 35-40 cm dienen als Einfriedung. Die Materialisierung der Einfriedung und der Stützmauer sind identisch. Die Mauer tritt vom Nachbargrundstück als Einheit in Erscheinung. Obwohl ein Teil der Mauer als Einfriedung und nicht als Sicherung der Böschung resp. der Aufschüttung dient, ist bei der Beurteilung, ob die Mauer mit Art. 16 Abs. 2 GBR vereinbar ist, die gesamte Höhe von 1.6 m massgebend. Damit überschreitet die Mauer die maximal zulässige Höhe.