b) Gemäss Art. 16 Abs. 2 GBR dürfen Stützmauern und genügend gesicherte Böschungen zur Umgebungsgestaltung im ganzen Gemeindegebiet die Höhe von 1.2 m nicht übersteigen. Auf Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken ist wenn möglich zu verzichten (Art. 16 Abs. 5 GBR). Werden Einfriedungen auf Stützmauern gestellt, so dürfen diese Bauten zusammen die zulässige Maximalhöhe nicht überschreiten.10 10 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 14e RA Nr. 110/2016/52 7