Schliesslich ist der Gemeinde keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, zumal das Interesse der Bauherrschaft an einer raschen Verfahrenserledigung bei einem nachträglichen Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren gering ist. 4. Höhe der Stützmauer a) Die Beschwerdeführenden erläutern, die Mauer sei nur 1.2 m hoch. 35 cm, d.h. die oberste Reihe der Jura Steine, diene anstelle eines Zaunes als Abgrenzung.