Dem betroffenen Nachbarn wären im Zusammenhang mit einer allfälligen Einsprache gegen das publizierte Bauvorhaben keine Kosten entstanden. Die Nichtpublikation hat somit lediglich dazu geführt, dass keine unnötigen Verfahrenskosten angefallen sind, die die Beschwerdeführenden hätten tragen müssen. Überdies hätte sich das Verfahren durch die Publikation weiter verzögert. Den Beschwerdeführenden ist daher durch diese (falsche) Auskunft kein Nachteil erwachsen.