e) Allerdings hat sich die Gemeinde widersprüchlich verhalten, indem sie den Beschwerdeführenden mitgeteilt hat, das Bauvorhaben würde bei einer erneuten Einreichung respektive Verbesserung publiziert. Die Publikation hätte allerdings nicht dazu geführt, dass das Bauvorhaben hätte bewilligt werden können. Zudem haben die Gesuchstellenden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens immer die Kosten des Baubewilligungsverfahren zu tragen und Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 51 Abs. 1 BewD). Dem betroffenen Nachbarn wären im Zusammenhang mit einer allfälligen Einsprache gegen das publizierte Bauvorhaben keine Kosten entstanden.