d) Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden mit keinem Schreiben mitgeteilt, sie beabsichtige, dem Bauvorhaben den Bauabschlag zu erteilen und hat sie auch nicht aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden jedoch verschiedentlich erörtert, das Bauvorhaben überschreite die gemäss Baureglement zulässige Maximalhöhe von Stützmauern. Wenn von Seite der Nachbarschaft keine Einwände bestünden, könne allenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Beschwerdeführenden wussten, dass sich ihr Nachbar mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden erklären konnte.