entweder einigten sie sich mit dem Nachbarn dahingehend, als dieser dem Bauvorhaben zustimme, oder sie müssten die oberste Lage der Steine entfernen sowie eine Absturzsicherung anbringen. Am 5. Februar 2016 stellten die Beschwerdeführenden erneut ein Baugesuch. Mit Schreiben vom 11. Februar wies die Gemeinde auf verschiedene formelle Mängel hin und teilte ihnen mit, wenn die Unterlagen vollständig seien, werde das Bauvorhaben publiziert. Mit Entscheid vom 7. April 2016 verfügte die Gemeinde ohne vorgängige Publikation den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung an.