Auf Grund der präjudizierenden Wirkung sei fraglich, ob für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Am 28. August 2015 fand zwischen dem Präsidenten der Baukommission und dem Beschwerdeführer eine Besprechung statt, anlässlich welcher sie die Problematik der Höhe der Mauer und des allfälligen Rückbaus diskutierten. Gemäss dem Protokoll der Sitzung der Baukommission vom 20. Oktober 2015 wies der Präsident die Beschwerdeführenden schliesslich auf zwei verschiedene Vorgehensweisen hin; entweder einigten sie sich mit dem Nachbarn dahingehend, als dieser dem Bauvorhaben zustimme, oder sie müssten die oberste Lage der Steine entfernen sowie eine Absturzsicherung anbringen.