Baueingabe. Es sei eine Böschung bewilligt worden. Eine Mauer mit einer Höhe über 1.2 m müsse gemäss Art. 16 Abs. 2 GBR9 abgestuft sein; die obere Mauer müsse um mindesten 1.2 m von der unteren Mauer zurückversetzt sein. Da sich die von ihnen erstellte Mauer mit einer Höhe von 1.6 m nicht an Hanglage befinde, müsste gestützt auf ein schriftliches und begründetes Ausnahmegesuch entschieden werden, ob eine Ausnahme von Art. 16 Abs. 2 GBR erteilt werden könnte. Auf Grund der präjudizierenden Wirkung sei fraglich, ob für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.