Voraussetzung ist jedoch, dass sie der gesuchstellenden Person dazu vorgängig das rechtliche Gehör gewährt. Hält diese am Bauvorhaben fest, weist die Baubewilligungsbehörde das Gesuch ohne Bekanntmachung ab, sofern sie ihre Beurteilung nicht geändert hat (Art. 24 Abs. 2 BewD). Der Bauabschlag ohne Bekanntmachung dient der Verfahrensbeschleunigung und hilft, unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden (v.a. Kosten der Publikation). Mit der vorgängigen Mitteilung wird den Baugesuchstellenden die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Beurteilung der Baubewilligungsbehörde zu äussern und allenfalls ihr Bauvorhaben anzupassen.