c) Die Gemeinde hat den Vorwurf der Befangenheit zurückgewiesen. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob und falls ja wie stark ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Präsidenten der Baukommission und dem Nachbarn der Beschwerdegegner besteht und ob ein solches eine Ausstandspflicht zur Folge hätte. Den Beschwerdeführenden war bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt, wer die Baukommission präsidiert. Sie selber standen mit dem Präsidenten verschiedentlich in Kontakt. Sie machen zudem nicht geltend, sie hätten erst zum jetzigen Zeitpunkt vom 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)