47 Abs. 2 GG). Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen (Art. 48 Abs. 1 GG). Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern (Art. 48 Abs. 2 GG). Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sind Ausstandsgründe so früh wie möglich geltend zu machen. Ein Untätigbleiben gilt als Verzicht und führt daher zum Verwirken des Anspruchs. Mit dem Rechtsmittel gegen den Hauptentscheid können Verstösse gegen die Ausstandspflicht nur gerügt werden, wenn die Ablehnung vorher nicht möglich war.6