2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 11. April 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie machen sinngemäss geltend, die Gemeinde hätte das Bauvorhaben veröffentlichen müssen und das Bauvorhaben sei zu bewilligen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten sowie eine Stellungnahme der Vorinstanz ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen