vom 16. Februar 2016 verbesserten sie ihr Baugesuch und reichten ein Gesuch um RA Nr. 110/2016/52 2 Erteilung einer Ausnahmebewilligung ein. Ohne vorgängige Bekanntmachung erteilte die Gemeinde dem Bauvorhaben mit Verfügung vom 7. April 2016 den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung an.